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   BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99   

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https://dejure.org/2000,7283
BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99 (https://dejure.org/2000,7283)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - IV B 107/99 (https://dejure.org/2000,7283)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - IV B 107/99 (https://dejure.org/2000,7283)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren amtlich veröffentlichten Entscheidungen, so auch in dem von den Klägern angeführten, bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten (Senatsurteile vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).

    Eine Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Rechtsprechung des BFH --wie der VIII. Senat selbst klarstellt-- für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen hat, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abstellt (s. dazu auch Senatsurteile in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und in BFH/NV 1999, 1073).

    Bei einem landwirtschaftlichen Eigentümerbetrieb sind aber für die Wiederaufnahme der unterbrochenen landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung im Regelfall die eigene Hofstelle und die eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen entscheidend, ohne dass deshalb stets eine Hofstelle vorhanden sein muss (Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vorliegt, wenn der Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber die Hofstelle verpachtet, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, und vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 IV B 9/97, BFH/NV 1998, 699).

    Eine Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Rechtsprechung des BFH --wie der VIII. Senat selbst klarstellt-- für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen hat, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abstellt (s. dazu auch Senatsurteile in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und in BFH/NV 1999, 1073).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hatte der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) zu entscheiden.

    Zwar müssen im Normalfall die den Betrieb prägenden Wirtschaftsgüter insgesamt verpachtet sein, doch stellt die Finanzverwaltung in H 139 Abs. 5 --so auch die von den Klägern zitierte Verfügung der OFD Koblenz unter 1.-- unter Bezug auf das Senatsurteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 ausdrücklich die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt der Verpachtung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes gleich, weil dies zur Prägung ausreicht.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Das FG ist daher auch nicht von dem BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 73/87 (BFH/NV 1992, 227) abgewichen.
  • BFH, 07.05.1998 - IV B 31/97

    Anforderungen an das Fortbestehens eines Betriebes als sogenannter

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vorliegt, wenn der Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber die Hofstelle verpachtet, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, und vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 IV B 9/97, BFH/NV 1998, 699).
  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Aus dem Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) ergibt sich nichts anderes.
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) mit Aussage, die bloße Verpachtung eines Grundstücks könne nur ausnahmsweise als Betriebsverpachtung beurteilt werden, betrifft eine Schreinerwerkstatt und keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren amtlich veröffentlichten Entscheidungen, so auch in dem von den Klägern angeführten, bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten (Senatsurteile vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).
  • BFH, 08.01.1998 - IV B 9/97

    Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99
    Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vorliegt, wenn der Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber die Hofstelle verpachtet, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, und vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 IV B 9/97, BFH/NV 1998, 699).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Denn auch wenn eine Hofstelle wesentliche Bedeutung für die Bewirtschaftung eines Betriebs haben kann, so ist es doch unschädlich, wenn allein die Nutzflächen ohne die Hofstelle verpachtet werden (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, [...]; vom 6. März 2006 IV B 82/04, BFH/NV 2006, 1291; Seeger, a.a.O., § 13 Rz. 30).

    Auch wenn eine Hofstelle wesentliche Bedeutung für die Bewirtschaftung eines Betriebs haben kann, so ist sie doch keine wesentliche Betriebsgrundlage eines (Verpachtungs-)Betriebs (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, a.a.O.; vom 6. März 2006 IV B 82/04, a.a.O., 1291; Seeger, a.a.O., § 13 Rz. 30).

  • BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02

    Keine Zwangsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei Zerstörung

    Diese Aussage divergiere zu der Rechtsprechung des Senats, wonach die Hofstelle zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zähle (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339).

    Die zitierten Divergenzentscheidungen des Senats in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und in BFH/NV 2000, 1339 sind hingegen nicht zur Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen ergangen, sondern besagen lediglich, dass die Grundsätze zur Betriebsverpachtung auch dann anzuwenden sind, wenn der Verpächter die Hofstelle zurückbehält.

  • FG Münster, 07.05.2003 - 1 K 4448/01

    Zwangsbetriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

    So lässt die bisherige Rechtsprechung insbesondere des für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zuständigen 4. Senats des BFH einige grundsätzliche Annahmen für diese objektive Eignung zur Wiederaufnahme erkennen, die nicht unbedingt auf andere Branchen übertragbar erscheinen (BFH-Beschluss vom 18.5.2000 IV B 107/99, StuB 2000, 996, juris Nr. STRE200050739).

    Folge dieser Rechtsprechung ist es, dass eine objektive Eignung zur Wiederaufnahme des verpachteten Betriebes auch dann noch angenommen worden ist, wenn das Hofgebäude für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt und vermietet wurde (BFH-Urteil vom 18.5.2000 IV B 107/99, StuB 2000, 996, juris Nr. STRE200050739), die nach Aufgabe der Pferdehaltung nicht mehr benötigten Pferdeställe (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BStBl. II 1988, 260) oder gar das landwirtschaftliche Wohnhaus mit Stall abgerissen wurden (BFH-Urteil vom 12.11.1999 IV R 41/91, BStBl. II 1993, 430).

  • BFH, 29.07.2004 - IV B 204/02

    LuF - Betriebszerschlagung

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99 (juris; Steuern und Bilanzen --StuB-- 2000, 996) bereits entschieden hat, wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht dadurch zerschlagen, dass der Steuerpflichtige nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht auch die Hofstelle verpachtet.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.10.2001 - V 353/99

    Keine Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs nach einem

    Auch nach dem BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 (IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339 ) ist nicht vollständig klar, wann eine Wiederaufnahme des Betriebs "objektiv ausgeschlossen" ist.
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